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AGB

All­ge­meine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Gel­tung


Die nach­fol­gen­den all­ge­meinen Liefer- und Geschäfts­be­din­gun­gen (im fol­gen­den AGB genan­nt) gel­ten für alle von der Fotografin durchge­führten Aufträge, Ange­bote, Liefer­un­gen und Leis­tun­gen. Sie gel­ten als vere­in­bart mit Ent­ge­gen­nahme der Liefer­ung oder Leis­tung bzw. des Ange­bots der Fotografin durch den Kun­den, spätestens jedoch mit der Annahme des Bild­ma­te­ri­als zur Veröf­fentlichung. Wenn der Kunde den AGB wider­sprechen will, ist dieses schriftlich bin­nen drei Werk­ta­gen zu erk­lären. Abwe­ichen­den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird hier­mit wider­sprochen. Abwe­ichende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den erlan­gen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerken­nt. Die AGB gel­ten im Rah­men ein­er laufend­en Geschäfts­beziehung auch ohne aus­drück­liche Ein­beziehung auch für alle zukün­fti­gen Aufträge, Ange­bote und Leis­tun­gen der Fotografin, sofern nicht aus­drück­lich abwe­ichende Regelun­gen getrof­fen werden.

2. Auf­tragspro­duk­tio­nen


Soweit die Fotografin Kosten­vo­ran­schläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Pro­duk­tion Kosten­er­höhun­gen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hier­durch eine Über­schre­itung der ursprünglich ver­an­schlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorge­se­hene Pro­duk­tion­szeit aus Grün­den über­schrit­ten, die die FotografIn nicht zu vertreten hat, so ist eine zusät­zliche Vergü­tung auf der Grund­lage des vere­in­barten Zei­thono­rars bzw. in Form ein­er angemesse­nen Erhöhung des Pauschal­hono­rars zu leis­ten. Die Fotografin ist berechtigt, Leis­tun­gen von Drit­ten, die zur Durch­führung der Pro­duk­tion eingekauft wer­den müssen, im Namen und mit Voll­macht sowie für Rech­nung des Kun­den in Auf­trag zu geben. Vor­be­haltlich ein­er ander­weit­i­gen Regelung wer­den die Auf­nah­men, die dem Kun­den nach Abschluss der Pro­duk­tion zur Abnahme vorgelegt wer­den, durch die Fotografin aus­gewählt. Sind der Fotografin inner­halb von zwei Wochen nach Abliefer­ung der Auf­nah­men keine schriftlichen Män­gel­rü­gen zuge­gan­gen, gel­ten die Auf­nah­men als ver­trags­gemäß und män­gel­frei abgenommen.

3. Über­lassenes Bild­ma­te­r­i­al (ana­log und digital) 

Die AGB gel­ten für jeglich­es dem Kun­den über­lassenes Bild­ma­te­r­i­al, gle­ich in welch­er Schaf­fensstufe oder in welch­er tech­nis­chen Form sie vor­liegen. Sie gel­ten ins­beson­dere auch für elek­tro­n­is­ches oder dig­i­tal über­mit­teltes Bild­ma­te­r­i­al. Der Kunde erken­nt an, dass es sich bei dem von der Fotografin geliefer­ten Bild­ma­te­r­i­al um urhe­ber­rechtlich geschützte Licht­bild­w­erke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urhe­ber­rechts­ge­setz han­delt. Vom Kun­den in Auf­trag gegebene Gestal­tungsvorschläge oder Konzep­tio­nen sind eigen­ständi­ge Leis­tun­gen, die zu vergüten sind. Das über­lassene Bild­ma­te­r­i­al bleibt Eigen­tum der Fotografin, und zwar auch in dem Fall, dass Schadenser­satz hier­für geleis­tet wird. Der Kunde hat das Bild­ma­te­r­i­al sorgfältig und pfleglich zu behan­deln und darf es an Dritte nur zu geschäftsin­ter­nen Zweck­en der Sich­tung, Auswahl und tech­nis­chen Ver­ar­beitung weit­ergeben. Rekla­ma­tio­nen, die den Inhalt der geliefer­ten Sendung oder Inhalt, Qual­ität oder Zus­tand des Bild­ma­te­ri­als betr­e­f­fen, sind inner­halb von zwei Wochen nach Emp­fang mitzuteilen. Anderen­falls gilt das Bild­ma­te­r­i­al als ord­nungs­gemäß, ver­trags­gemäß und wie verze­ich­net zugegangen.

4. Nutzungsrechte


Der Kunde erwirbt grund­sät­zlich nur ein ein­fach­es Nutzungsrecht zur ein­ma­li­gen Ver­wen­dung. Veröf­fentlichun­gen im Inter­net oder die Ein­stel­lung in dig­i­tale Daten­banken sind vor­be­haltlich ander­weit­iger Vere­in­barun­gen zeitlich begren­zt auf die Dauer der Veröf­fentlichungszeiträume des entsprechen­den bzw. eines ver­gle­ich­baren Print­o­b­jek­tes. Auss­chließliche Nutzungsrechte, medi­en­be­zo­gene oder räum­liche Exk­lu­sivrechte oder Sper­rfris­ten müssen geson­dert vere­in­bart wer­den und bedin­gen einen Auf­schlag von min­destens 100% auf das jew­eilige Grund­hono­rar. Mit der Liefer­ung wird lediglich das Nutzungsrecht über­tra­gen für die ein­ma­lige Nutzung des Bild­ma­te­ri­als zu dem vom Kun­den angegebe­nen Zweck und in der Pub­lika­tion und in dem Medi­um oder Daten­träger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umstän­den der Auf­tragserteilung ergibt. Im Zweifels­fall ist maßge­blich der Nutzungszweck, für den das Bild­ma­te­r­i­al ausweis­lich des Liefer­scheins oder der Ver­san­dadresse zur Ver­fü­gung gestellt wor­den ist. Jede darüber hin­aus­ge­hende Nutzung, Ver­w­er­tung, Vervielfäl­ti­gung, Ver­bre­itung oder Veröf­fentlichung ist hon­o­rarpflichtig und bedarf der vorheri­gen aus­drück­lichen Zus­tim­mung des Fotografen. Das gilt ins­beson­dere für: eine Zweitver­w­er­tung oder Zweitveröf­fentlichung, ins­beson­dere in Sam­mel­bän­den, pro­duk­t­be­glei­t­en­den Prospek­ten, bei Werbe­maß­nah­men oder bei son­sti­gen Nach­druck­en, jegliche Bear­beitung, Änderung oder Umgestal­tung des Bild­ma­te­ri­als, die Dig­i­tal­isierung, Spe­icherung oder Duplizierung des Bild­ma­te­ri­als auf Daten­trägern aller Art (z.B. mag­netis­che, optis­che, mag­ne­toop­tis­che oder elek­tro­n­is­che Träger­me­di­en wie CD-ROM, DVD, Fest­plat­ten, Arbeitsspe­ich­er, Mikro­film etc.), soweit dieses nicht nur der tech­nis­chen Ver­ar­beitung und Ver­wal­tung des Bild­ma­te­ri­als gem. Ziff.III 5. AGB dient, jegliche Vervielfäl­ti­gung oder Nutzung der Bild­dat­en auf dig­i­tal­en Daten­trägern, jegliche Auf­nahme oder Wieder­gabe der Bild­dat­en im Inter­net oder in Online-Daten­banken oder in anderen elek­tro­n­is­chen Archiv­en (auch soweit es sich um interne elek­tro­n­is­che Archive des Kun­den han­delt), die Weit­er­gabe des dig­i­tal­isierten Bild­ma­te­ri­als im Wege der Daten­fer­nüber­tra­gung oder auf Daten­trägern, die zur öffentlichen Wieder­gabe auf Bild­schir­men oder zur Her­stel­lung von Hard­copies geeignet sind. Verän­derun­gen des Bild­ma­te­ri­als durch Foto-Com­pos­ing, Mon­tage oder durch elek­tro­n­is­che Hil­f­s­mit­tel zur Erstel­lung eines neuen urhe­ber­rechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlich­er Zus­tim­mung der Fotografin und nur bei Kennze­ich­nung mit [M] ges­tat­tet. Auch darf das Bild­ma­te­r­i­al nicht abgeze­ich­net, nachgestellt fotografiert oder ander­weit­ig als Motiv benutzt wer­den. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teil­weise auf Dritte, auch nicht auf andere Konz­ern- oder Tochterun­ternehmen, zu über­tra­gen. Jegliche Nutzung, Wieder­gabe oder Weit­er­gabe des Bild­ma­te­ri­als ist nur ges­tat­tet unter der Voraus­set­zung der Anbringung des von der Fotografin vorgegebe­nen Urhe­berver­merks in zweifels­freier Zuord­nung zum jew­eili­gen Bild. Die Ein­räu­mung der Nutzungsrechte ste­ht unter der auf­schieben­den Bedin­gung der voll­ständi­gen Bezahlung sämtlich­er Zahlungsansprüche der Fotografin aus dem jew­eili­gen Vertragsverhältnis.

5. Haf­tung


Die Fotografin übern­immt keine Haf­tung für die Ver­let­zung von Recht­en abge­bilde­ter Per­so­n­en oder Objek­te, es sei denn, es wird ein entsprechend unterze­ich­netes Release-For­mu­lar beige­fügt. Der Erwerb von Nutzungsrecht­en über das fotografis­che Urhe­ber­recht hin­aus, z. B. für abge­bildete Werke der bilden­den oder ange­wandten Kun­st sowie die Ein­hol­ung von Veröf­fentlichungs­genehmi­gun­gen bei Samm­lun­gen, Museen etc. obliegt dem Kun­den. Der Kunde trägt die Ver­ant­wor­tung für die Betex­tung sowie die sich aus der konkreten Veröf­fentlichung ergeben­den Sinnzusam­men­hänge. Ab dem Zeit­punkt der ord­nungs­gemäßen Liefer­ung des Bild­ma­te­ri­als ist der Kunde für dessen sachgemäße Ver­wen­dung verantwortlich.

6. Hon­o­rare


Es gilt das vere­in­barte Hon­o­rar. Ist kein Hon­o­rar vere­in­bart wor­den, bes­timmt es sich nach der jew­eils aktuellen Bild­hono­rarüber­sicht der Mit­tel­stands­ge­mein­schaft Foto-Mar­ket­ing (MFM). Das Hon­o­rar ver­ste­ht sich zuzüglich der jew­eils gülti­gen Mehrw­ert­s­teuer. Mit dem vere­in­barten Hon­o­rar wird die ein­ma­lige Nutzung des Bild­ma­te­ri­als zu dem vere­in­barten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abge­golten. Durch den Auf­trag anfal­l­ende Kosten und Aus­la­gen (z.B. Mate­r­i­al- und Laborkosten, Mod­ell­hono­rare, Kosten für erforder­liche Req­ui­siten, Reisekosten, erforder­liche Spe­sen etc.) sind nicht im Hon­o­rar enthal­ten und gehen zu Las­ten des Kun­den. Der Hon­o­raranspruch ist bei Abliefer­ung der Auf­nahme fäl­lig. Wird eine Pro­duk­tion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teil­hono­rar mit jew­eiliger Liefer­ung fäl­lig. Die Fotografin ist berechtigt, bei Pro­duk­tion­saufträ­gen Abschlagszahlun­gen entsprechend dem jew­eils erbracht­en Leis­tung­sum­fang zu ver­lan­gen. Das Hon­o­rar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auf­trag gegebene und gelieferte Bild­ma­te­r­i­al nicht veröf­fentlicht wird. Eine Aufrech­nung oder die Ausübung des Zurück­be­hal­tungsrechts ist nur mit unbe­strit­te­nen oder recht­skräftig fest­gestell­ten Forderun­gen des Kun­den zuläs­sig. Zuläs­sig ist außer­dem die Aufrech­nung mit bestrit­te­nen aber entschei­dungsreifen Gegenforderungen.

7. Rück­gabe des Bildmaterials 

Analoges Bild­ma­te­r­i­al ist in der geliefer­ten Form unverzüglich nach der Veröf­fentlichung oder der vere­in­barten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Liefer­da­tum, unaufge­fordert zurück­zusenden; beizufü­gen sind zwei Belegex­em­plare. Eine Ver­längerung der 3‑Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmi­gung der Fotografin. Dig­i­tale Dat­en sind nach Abschluss der Nutzung grund­sät­zlich zu löschen bzw. sind die Daten­träger zu ver­nicht­en. Die Fotografin haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit ein­er erneuten Liefer­ung der Dat­en. Über­lässt die Fotografin auf Anforderung des Kun­den oder mit dessen Ein­ver­ständ­nis Bild­ma­te­r­i­al lediglich zum Zwecke der Prü­fung, ob eine Nutzung oder Veröf­fentlichung in Betra­cht kommt, hat der Kunde analoges Bild­ma­te­r­i­al spätestens inner­halb eines Monats nach Erhalt zurück­zugeben, sofern auf dem Liefer­schein keine andere Frist ver­merkt ist. Dig­i­tale Dat­en sind zu löschen bzw. sind die Daten­träger zu ver­nicht­en oder zurück­zugeben. Eine Ver­längerung dieser Frist ist nur wirk­sam, wenn sie von der Fotografin schriftlich bestätigt wor­den ist. Die Rück­sendung des Bild­ma­te­ri­als erfol­gt durch den Kun­den auf dessen Kosten in branchenüblich­er Ver­pack­ung. Der Kunde trägt das Risiko des Ver­lusts oder der Beschädi­gung während des Trans­ports bis zum Ein­gang bei der Fotografin.

8. Ver­tragsstrafe, Schadensersatz 

Bei jeglich­er unberechtigten (ohne Zus­tim­mung der Fotografin erfol­gten) Nutzung, Ver­wen­dung, Wieder­gabe oder Weit­er­gabe des Bild­ma­te­ri­als ist für jeden Einzelfall eine Ver­tragsstrafe in Höhe des fünf­fachen Nutzung­shon­o­rars zu zahlen, vor­be­haltlich
weit­erge­hen­der Schadenser­satzansprüche. Bei unter­lassen­em, unvoll­ständi­gem, falsch platziertem oder nicht zuord­nungs­fähigem Urhe­berver­merk ist ein Auf­schlag in Höhe von 100% auf das vere­in­barte bzw. übliche Nutzung­shon­o­rar zu zahlen.

9. All­ge­meines


Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land als vere­in­bart, und zwar auch bei Liefer­un­gen ins Aus­land. Nebenabre­den zum Ver­trag oder zu diesen AGB bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Schrift­form. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirk­samkeit ein­er oder mehrerer Bes­tim­mungen dieser AGB berührt nicht die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen. Die Parteien verpflicht­en sich, die ungültige Bes­tim­mung durch eine sin­nentsprechende wirk­same Bes­tim­mung zu erset­zen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juris­tisch am näch­sten kommt. Erfül­lung­sort und Gerichts­stand ist, wenn der Kunde Vol­lka­uf­mann ist, der Wohn­sitz der Fotografin.